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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zuletzt aktualisiert am 1. Februar 2024

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend «AGB) gelten für die zwischen dem Vertragspartner und der checksum AG (nachstehend «checksum») vereinbarten Produkte und Dienstleistungen im Bereich Kauf, Miete und Betrieb von bedienten und unbedienten Zahlterminals inkl. Zubehör (nachstehend «Terminals»).

Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages. Die vereinbarten Vertragsteilebilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen dem Vertragspartner und checksum abgeschlossenen Vertrag für Zahlterminals.

 

2 Preise, Steuern und Zahlungsbedingungen

2.1 Preise

Für die Produkte und Dienstleistungen von checksum gelten die in den Vertragsteilen festgelegten Preise und Gebühren.

 

2.2 Steuern

Die in den Verträgen festgelegten Preise und Gebühren für Produkte und Dienstleistungen von checksum verstehen sich, sofern nicht anders bezeichnet, ohne Mehrwertsteuer, Quellensteuern und weitere Abgaben. Alle Steuern und Abgaben, die gemäss Gesetzgebung des Landes des Vertragspartners auf die von checksum im Rahmen der Verträge zu erbringenden Leistungen anfallen oder in Zukunft anfallen können, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist in jedem Fall verpflichtet, die in seinem Land anwendbaren Bestimmungen im Zusammenhang mit indirekten Steuern, Quellensteuern und anderen allfälligen Abgaben einzuhalten. Sollten Dritte gegenüber dem Vertragspartner bzw. checksum Ansprüche erheben, so wird der Vertragspartner checksum vollumfänglich schadlos halten.

 

2.3 Rechnungsstellung

2.3.1 Form

Die Rechnungen werden dem Vertragspartner auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail oder via einer von checksum im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellten Plattform oder als E-Rechnung, eBill oA) zugestellt bzw. zugänglich gemacht.

 

2.3.2 Kaufpreis

Sofern nicht anders vereinbart, wird der Kaufpreis dem Vertragspartner nach Lieferung der Terminals in Rechnung gestellt.

 

2.3.3 Mietgebühren

Sofern nicht anders vereinbart, werden die Mietgebühren monatlich oder jährlich im Voraus in Rechnung gestellt, erstmalig  nach Lieferung der Terminals.

 

2.3.4 Servicegebühren

Wiederkehrende Servicegebühren werden, sofern nicht anders vereinbart, jährlich im Voraus (gekaufte Terminals) respektive monatlich im Voraus zusammen mit den Mietgebühren (Mietterminals) in Rechnung gestellt. Serviceleistungen in Bezug auf die Inbetriebnahme des Zahlterminals werden umgehend nach Erbringung in Rechnung gestellt.

Im Falle eines Terminalwechsels werden bereits entrichtete Servicegebühren pro rata mit der neuen Gebührenvereinbarung verrechnet. Im Falle einer Kündigung durch den Vertragspartner besteht auf bereits entrichtete Gebühren kein Rückerstattungsanspruch.

 

2.3.5 Nutzungsgebühren

Die für die Nutzung von checksum anfallenden wiederkehrenden Gebühren werden, sofern nicht anders vereinbart, jährlich oder monatlich im Voraus, nach Lieferung der Terminals, in Rechnung gestellt.

Im Falle einer Kündigung durch den Vertragspartner besteht auf bereits entrichtete Gebühren kein Rückerstattungsanspruch.

 

2.4 Zahlung

Es gilt die im Vertrag vereinbarte Zahlungsmodalität. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum, nach deren Verstreichen der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug gerät. checksum ist berechtigt, eine An- oder Vorauszahlung zu verlangen, deren Zahlungsmodalität separat vereinbart wird. Die Verrechnung von Forderungen des Vertragspartners gegenüber checksum setzt die vorherige schriftliche Zustimmung von checksum voraus. checksum ist jederzeit berechtigt, Forderungen gegenüber dem Vertragspartner zu verrechnen.

 

2.5 Zahlungsverzug

Bei Verzug des Vertragspartners ist checksum berechtigt, einen Verzugszins von 10% p.a. auf den Rechnungsbetrag zu erheben sowie dem Vertragspartner sämtliche Mahn- und Inkassospesen in Rechnung zu stellen. checksum behält sich zudem das Recht vor, keine Reparaturarbeiten an defekten Terminals vorzunehmen, kein Material zu liefern, die Erbringung der Serviceleistungen einzustellen oder die vom Zahlungsverzug betroffenen Terminals nach) erfolglos verstrichener Mahnfrist ausser Betrieb zu setzen. Der Aufwand für die Wiederherstellung der Leistungsbereitschaft geht zu Lasten des Vertragspartners.

 

3 Lieferung

3.1 Allgemeines

checksum ist verantwortlich für die Lieferung der Terminals an den im Vertragsmodul bezeichneten Standort. Das Risiko für Schäden und Verlust der Terminals geht mit Empfang der Terminals auf den Vertragspartner über.

 

3.2 Lieferdaten und Lieferverzug

Die im Vertragsmodul allenfalls genannten Lieferdaten gelten nur als Richtwerte und sind nicht verbindlich.

Bei Lieferverzögerungen wird checksum den Vertragspartner unverzüglich Informieren. Falls die Terminals aufgrund eines Verschuldens von checksum nicht innerhalb von 3 Monaten ab dem vereinbarten Liefertermin geliefert werden, kann der Vertragspartner vom betroffenen Vertrag zurücktreten. checksum lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen, welche durch Terminalhersteller oder sonstige Dritte verursacht wurden, ab.

 

3.3 Prüfung der Terminals

Der Vertragspartner hat die Funktionstüchtigkeit sowie die Beschaffenheit der gelieferten Terminals innerhalb von 10 Tagen nach Empfang zu prüfen und checksum festgestellte Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich mitzuteilen. Wird innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge erhoben, gelten die Terminals als in vertragsgemässem Zustand übernommen.

 

4 Besondere Bestimmungen Kaufterminals

4.1 Eigentumsvorbehalt

Die Terminals bleiben bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises im Eigentum von checksum. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Vertragspartner die Terminals weder auf Dritte übertragen oder sonst wie veräussern noch verpfänden.

 

4.2 Annahmeverzug

Der Vertragspartner verpflichtet sich, gekaufte Terminals innerhalb von 3 Monaten ab Abschluss des Vertrags zu übernehmen. Kommt der Vertragspartner mit der Annahme in Verzug, so kann checksum entweder

  • auf Erfüllung beharren und den Vertragspartner auf Schadenersatz wegen Verspätung belangen; oder
  • vom Vertragsmodul zurücktreten und vom Vertragspartner 25% des Verkaufspreises der Terminals als Konventionalstrafe einfordern sowie bereits erbrachte Leistungen nach Aufwand in Rechnung stellen.

 

4.3 Gewährleistung

Auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführende Mängel, inklusive Mängel bezüglich der Terminal-Software, die innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung auftreten, hat der Vertragspartner checksum innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen. Für solche Mängel leistet checksum Nachbesserung oder, wenn checksum dies vorzieht, Ersatzlieferung. Die Behebung der Mängel erfolgt ausschliesslich am Standort von checksum oder deren Partnerunternehmen. Der Vertragspartner trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit die Terminals während des Transports zu checksum keinen zusätzlichen Schaden nehmen. Ausgetauschte und zurückgenommene Teile werden Eigentum von checksum. Ein Rücktritt vom Vertragsmodul oder eine Preisreduktion sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf 12 Monate ab Lieferung und entfällt im Umfang, in welchem die Mängel durch den Vertragspartner verschuldet worden sind, beispielsweise durch unsachgemässe Installation, unrichtige Bedienung, Öffnen der Terminals oder selbständige Vornahme von Änderungen oder Reparaturen. Ebenso entfällt die Gewährleistung für gekaufte Terminals, die zuvor durch den Vertragspartner gemietet wurden.

 

5 Besondere Bestimmungen Mietterminals

checksum stellt dem Vertragspartner während der Mietdauer einwandfrei funktionierende, technologisch aktuelle und den sicherheitstechnischen Vorschriften entsprechende Terminals zur Verfügung. checksum behält sich das Recht vor, ein gemietetes Terminal jederzeit durch ein anderes, gleichwertiges zu ersetzen. Die Terminals dürfen nur zum bestimmungsgemässen Gebrauch eingesetzt werden. Der Vertragspartner hat die Terminals mit aller Sorgfalt zu behandeln und gemäss den Bedienungsvorschriften von checksum zu bedienen. Der Anschluss von Zusatzgeräten und der Wechsel des Standortes der Terminals sind dem Vertragspartner nur mit der vorherigen schriftlichen

Zustimmung von checksum gestattet.

Die gemieteten Terminals verbleiben jederzeit im Eigentum von checksum. Eine Weitergabe der Terminals an Dritte, bzw. Untermiete bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von checksum. Der Vertragspartner haftet in diesen Fällen weiterhin für jeglichen Missbrauch oder Schaden,

 

6 Nutzungs- und Urheberrechte

checksum räumt dem Vertragspartner während der Vertragsdauer ein nicht ausschliessliches Nutzungsrecht an Terminal-Software, Schnittstellen Software und App (nachstehend gemeinsam «Softwares) ein. Das Nutzungsrecht darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von checksum man verbundene Unternehmen des Vertragspartners oder Dritte übertragen werden.

Alle Komponenten der Software sind urheberrechtlich geschützte Werke und dürfen nur zum bestimmungsgemässen Gebrauch verwendet werden. Jegliche Eingriffe in die Software sind verboten. Im Falle von Verstössen gegen die Bestimmungen in dieser Ziffer erlöschen sämtliche Nutzungsrechte.

 

7 Pflichten des Vertragspartners

7.1 Infrastruktur des Vertragspartners

 7.1.1 Allgemeines

Erwerb, Betrieb und Unterhalt einer für den Betrieb der Terminals geeigneten Infrastruktur sowie die sicherheitstechnischen Vorkehrungen gegen den Missbrauch der Infrastruktur, liegen vollumfänglich in der Verantwortung des Vertragspartners. Sämtliche Kosten für Änderungen an der Infrastruktur gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

7.1.2 Sicherheitstechnische Vorkehrungen gegen Missbrauch

Der Vertragspartner hat sein Personal in der korrekten Handhabung und Benützung der Terminals in angemessenen Zeitabständen, insbesondere bei deren Inbetriebnahme, zu schulen. Ferner hat er durch angemessene Massnahmen sicherzustellen, dass sich unberechtigte Dritte keinen Zugang zu den Terminals verschaffen können und keine Manipulationen an den Terminals möglich sind. Dies insbesondere, um zu verhindern, dass

  • missbräuchliche Eingaben an den Terminals vorgenommen werden, die eine abgerechnete Transaktion zur Folge haben; oder
  • die Terminals mit Gerätschaften (Skimming Devices) zum Auslesen von Kartendaten und/oder zur bildlichen Aufzeichnung der PIN-Code-Eingabe durch die Karteninhaber manipuliert werden.

Um sicherzustellen, dass keine Skimming Devices an den Terminals angebracht sind, hat der Vertragspartner täglich eine visuelle Kontrolle durchzuführen. In Ausnahmefällen, wie z.B. ein generell im Markt oder beim Vertragspartner festgestellter signifikanter Anstieg von Terminalmanipulationen, behält sich checksum das Recht vor, dem Vertragspartner aufzuerlegen, das Kontrollintervall zu erhöhen.

Insbesondere der Passwortschutz auf dem mobilen Endgerät sowie der sorgfältige Umgang mit den persönlichen Logindaten (nachstehend «Logindaten») für die Nutzung der checksum Dienstleistungen gehört zu den vorzukehrenden Massnahmen. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Logindaten ausreichend gegen den Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind. Zudem hat er die Passwörter regelmässig zu erneuern. Wer sich unter Verwendung der Logindaten gegenüber checksum identifiziert, gilt als durch den Vertragspartner zur Nutzung der checksum-Dienstleistungen legitimiert. checksum überprüft nur die Logindaten; eine weitergehende Legitimationsprüfung findet nicht statt. Der Vertragspartner haftet für sämtliche durch Dritte unter Verwendung der Logindaten vorgenommenen Handlungen wie für seine eigenen.

Sollten verdächtige oder unbekannte an den Terminals installierte Gerätschaften entdeckt werden oder besteht Anlass zur Befürchtung, dass unberechtigte Dritte sich Kenntnis der Logindaten verschafft haben, so hat der Vertragspartner checksum unverzüglich zu informieren. In einem solchen Fall dürfen über die betroffenen Terminals ab sofort keine Zahlungen mehr abgewickelt werden.

 

7.2 Durchführung von Software-Updates

Um den Empfang der Software-Updates zu gewährleisten, stellt der Vertragspartner sicher, dass die Terminals während 24 Stunden am Tag mit Strom versorgt werden und über offene Kommunikationsverbindungen verfügen. Es ist zu beachten, dass im Betriebsmodus der Transaktionsabwicklung von den Terminals keine Software-Updates empfangen werden können.

Um einen reibungslosen Betrieb ebenso wie die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu gewährleisten, ist die Durchführung der Software-Updates auf Seiten des Vertragspartners innerhalb der von checksum gesetzten Fristen zwingend. Bei Missachtung dieser Pflicht ist checksum berechtigt, die Erbringung der Serviceleistungen einzustellen. checksum behält sich vor, die Software nach eigenem Ermessen anzupassen oder Wartungs-arbeiten durchzuführen. Ergeben sich daraus Anpassungen an der Infrastruktur, so hat der Vertragspartner diese, unter Befolgung der Weisungen von checksum, auf eigene Kosten vorzunehmen.

 

7.3 Permanente Deaktivierung und Entsorgung von Terminals

Aus sicherheitstechnischen Gründen werden als gestohlen gemeldete Terminals durch checksum permanent deaktiviert. Die permanente Deaktivierung wird auf schriftlichen Antrag des Vertragspartners vorgenommen und kann nicht rückgängig gemacht werden. Nicht mehr verwendete oder deaktivierte Terminals müssen zur fachgerechten Entsorgung an checksum zurückgesandt werden.

 

7.4 Änderungen auf Seiten des Vertragspartners

Im Falle von Änderungen seitens des Vertragspartners (z.B. bezüglich Rechtsform, Adresse oder Terminalstandort), hat der Vertragspartner checksum unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. checksum ist berechtigt, dem Vertragspartner den durch Änderungen entstehenden Aufwand In Rechnung zu stellen.

 

8 Serviceleistungen

8.1 Allgemeines

Für die Inbetriebnahme sowie die Aufrechterhaltung des Betriebs der Terminals ist der Vertragspartner verpflichtet, in den Vertragsmodulen jeweils entsprechende Servicepakete abzuschliessen. Die Servicepflicht gilt auch für allfällige vom Vertragspartner als Ersatzgeräte an Lager genommene Terminals. Die Betriebszeiten für die Erbringung der Serviceleistungen sind dem Vertrag zu entnehmen.

 

8.2 Serviceleistungen für die Inbetriebnahme

checksum nimmt in den Systemen alle für den Betrieb der Terminals notwendigen Konfigurationen vor. Weitere Serviceleistungen im Rahmen der Inbetriebnahme werden gemäss Vereinbarung im Vertrag erbracht.

 

8.3 Serviceleistungen für den Betrieb

8.3.1 Systembetrieb

checksum stellt die Anbindung der Terminals an die lokalen und internationalen Zahlungssysteme sicher.

 

8.3.2 Hotline

checksum bietet einen telefonischen Support in den in der Serviceübersicht genannten Zeiten und Sprachen. Die Hotline unterstützt den Vertragspartner in der Terminalbedienung sowie bei der Behebung von technischen Störungen.

 

8.3.3 Bereitstellung der Software-Updates

checksum stellt regelmässig Updates der Software zur Verfügung.

 

8.4 Serviceleistungen für die Störungsbehebung

8.4.1 Allgemeines

checksum behebt Störungen und Defekte an den Terminals während der Vertragsdauer im Rahmen der vereinbarten Servicepakete. Treten Störungen oder Defekte an den Terminals auf, hat der Vertragspartner diese umgehend der Hotline, via Ticketsystem oder per Mail an checksum zu melden. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, gehen sämtliche daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Vertragspartners. Es liegt ausschliesslich im Ermessen von checksum zu entscheiden, ob defekte Teile ausgetauscht werden können oder ob das Terminal ersetzt werden muss. Ebenso, ob die verwendete Version einer Software ersetzt werden muss oder ob ein Workaround (eine Lösung, die im Störungsfall ermöglicht, den Betrieb der Software fortzuführen) zum Einsatz kommt. Die folgenden Serviceleistungen sind nicht durch die Servicepakete abgedeckt und werden dem Vertragspartner nach Aufwand (gemäss separater Preisliste) in Rechnung gestellt:

  • Behebung von Schäden, die durch Störungen an der Infrastruktur verursacht wurden;
  • Behebung von Schäden oder Störungen, die auf höhere Gewalt oder auf unsachgemässe Behandlung durch den Vertragspartner oder von ihm beigezogene Dritte zurückzuführen sind;
  • Ersatz und Reparatur von Verbrauchsteilen (z.B. Geräte-Akkus);
  • Erstellung von Analysen, die ergeben, dass Schäden oder Störungen auf Leistungen von durch den Vertragspartner beigezogenen Dritten zurückzuführen sind.

 

8.4.2 Störungsbehebung durch Paketwartung

Der Vertragspartner meldet defekte Terminals zur Störungsbehebung bei checksum. checksum löst umgehend die Lieferung eines Ersatzgerätes aus, welches in der Regel bereits am nächsten Geschätstag vor Ort ist. Mit beigelegtem Rücksendeformular ist der Vertragspartner verpflichtet das defekte Terminal umgehend (innerhalb maximal 5 Tagen) an checksum zu retournieren. Der Vertragspartner trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit die Terminals während des Transports zu checksum keinen zusätzlichen Schaden nehmen.

 

9 Zusätzliche Leistungen

9.1 SIM-Karten

Falls die Lieferung durch checksum erfolgt, dürfen die SIM-Karten ausschliesslich zusammen mit den dafür vorgesehenen Terminals verwendet werden und verbleiben jederzeit im Eigentum von checksum. Die entsprechenden Gebühren werden im Vertragsmodul festgelegt. Bei Kauf oder Miete eines neuen Terminals sind die Kosten für die Aufschaltung der neuen SIM-Karte vom Vertragspartner zu tragen.

checksum hat das Recht, die SIM-Karten bei Missbrauch, Verdacht auf Missbrauch, Zahlungsrückstand oder aus Sicherheitsgründen ohne Vorankündigung per sofort zu deaktivieren. Sämtliche Kosten für die Reaktivierung einer infolge Missbrauchs oder Zahlungsrückstands gesperrten SIM-Karte, gehen zu Lasten des Vertragspartners. checksum behält sich ausserdem das Recht vor, unter Vorankündigung von 60 Tagen und ohne Angabe von Gründen, die SIM-Karten vom Vertragspartner zurückzufordern oder zu deaktivieren.

Die Beschaffung einer Standard SIM-Karte für den Betrieb von 4G-Terminals liegt in der Verantwortung von checksum. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, von checksum eine andere SIM-Karte, als die standardmässige SIM-Karte zu beziehen.

Da die SIM-Karte von checksum zur Verfügung gestellt wird, ist deren Verwendung durch den Vertragspartner an den Bestand eines Serviceabonnements oder eine Miete geknüpft. checksum übernimmt keine Haftung bei Störungen oder Defekten der SIM-Karte oder bei ungenügender oder fehlender Netzabdeckung oder bei fehlendem Roaming. Dem Vertragspartner ist es unbenommen, die SIM-Karte bei einem Mobilfunknetzbetreiber seiner Wahl zu beziehen. In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mobilfunknetzbetreibers. Der Vertragspartner ist in der Pflicht vorgängig zu klären, ob der jeweilige Mobilfunknetzbetreiber bzw. dessen SIM-Karten von checksum Terminals unterstütz werden.

Eine von checksum zur Verfügung gestellte SIM-Karte darf ausschliesslich zusammen mit dem dafür vorgesehenen Terminal verwendet werden. Für die Reaktivierung bzw.  Der Vertragspartner haftet für den durch Missbrauch entstandenen Schaden. Aus geschäftstechnischen Überlegungen und unter angemessener Vorankündigung kann checksum die SIM-Karte jederzeit vom Vertragspartner zurückfordern oder deaktivieren. Aus Sicherheitsgründen und zum Schutz des Vertragspartner ist checksum zudem jederzeit und ohne Vorankündigung berechtigt, einzelne Services, namentlich Roaming, oder gleich den kompletten Dienst zu deaktivieren.

 

10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten

checksum als Datenverantwortlicher garantiert, dass sämtliche Personendaten für die Zwecke dieser AGB in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung verarbeitet werden.

 

11 Haftung

11.1 Allgemeines

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen und soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, haftet der Vertragspartner insbesondere für durch ihn oder durch von ihm beigezogene Dritte verschuldete Schäden, die checksum aus mangelhafter Erfüllung seiner Pflichten, namentlich im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich entstehen. Insbesondere ist checksum berechtigt, eventuelle durch schuldhafte Pflichtverletzung des Vertragspartners oder durch von ihm beigezogene Dritte verursachte Schadenersatzforderungen an den Vertragspartner weiterzubelasten. Der Vertragspartner stellt checksum in voller Höhe hiervon frei und übernimmt diese Forderungen und die weiteren fallbezogenen Aufwendungen. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, haften checksum oder von ihr beigezogene Dritte im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Regeln. Die Haftung von checksum für leichte Fahrlässigkeit wird vollumfänglich wegbedungen.

Die Haftung der Vertragsparteien wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die gesetzliche Produkthaftung bleiben davon unberührt.

 

11.2 Mietterminals im Speziellen

Der Vertragspartner haftet gegenüber checksum für sämtliche Schäden an den Terminals oder für deren Verlust. Im Falle von Verlust oder Totalschaden werden dem Vertragspartner der Neupreis der Terminals (gemäss der bei Schadenseintritt gültigen Verkaufspreisliste von checksum) sowie eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

 

12 Benachrichtigungen

Sofern im Vertragsmodul keine andere Form ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgen Benachrichtigungen schriftlich. Schriftlichkeit beinhaltet auch Mitteilungen auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail oder via einer von checksum im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellten Plattform).

 

13 Änderungen und Ergänzungen der Vertragsteile, inkl. Gebühren

Änderungen und Ergänzungen der Vertragsmodule, insbesondere der AGB und der weiteren integrierenden Bestandteile, bedürfen für ihr Zustandekommen der Schriftform. checksum behält sich vor, die Vertragsmodule, insbesondere die AGB und die weiteren integrierenden Bestandteile sowie die Gebühren und Zahlungsbedingungen, jederzeit zu ändern und zu ergänzen. Diese Änderungen bzw. Ergänzungen werden dem Vertragspartner mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich bekanntgegeben. Zeigt der Vertragspartner seine Ablehnung der mitgeteilten Änderungen bzw. Ergänzungen nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen bzw. Ergänzungen schriftlich an, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen bzw. Ergänzungen.

14 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung

14.1 Inkrafttreten

Das Vertragsverhältnis tritt grundsätzlich mit rechtsgültiger Unterzeichnung durch den Vertragspartner in Kraft. Im Falle des elektronischen Vertragsabschlusses tritt der Vertrag mit Versand der Bestell- respektive Aufschaltbestätigung durch checksum an den Vertragspartner in Kraft.

 

14.2 Dauer

Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer, jedoch mindestens für 1 Monat abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Dauer verlängert sich der Vertrag automatisch, sofern es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wurde. Das Kündigungsrecht des Vertragspartners gemäss Ziffer 13 sowie das Recht der Vertragsparteien auf sofortige Beendigung aus wichtigen Gründen gemäss Ziffer 14.4 bleiben vorbehalten. Falls checksum dem Vertragspartner die bis anhin gemieteten Terminals verkauft, wird ein separater Vertrag abgeschlossen.

 

14.3 Ordentliche Kündigung

Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat per Einschreiben auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung eines Vertrags bewirkt keine Kündigung allfällig weiterer bestehenden Verträgen.

 

14.4 Ausserordentliche Kündigung

Die Vertragsparteien sind bei Vorliegen von wichtigen Gründen jederzeit berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  • schwerwiegende oder wiederholte Verletzungen von Bestimmungen des Vertrags durch eine der Vertragsparteien;
  • eine wesentliche Änderung der Eigentums- und Kontrollverhältnisse des

Vertragspartners; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners.

Die ausserordentliche Kündigung von Verträgen oder Vertragsteilen l berechtigt checksum zur sofortigen Beendigung aller bestehenden Verträge.

 

14.5 Folgen der Vertragsbeendigung

14.5.1 Allgemeines

Die Verpflichtungen aus den Ziffern 10 (Datenbearbeitung und -weitergabe), 11 (Haftung), 14.5 (Folgen der Vertragsbeendigung), 15 (Vertraulichkeit), 16.1 (Abtretungsverbot) und 16.4 (Anwendbares Recht und Gerichts- stand) bestehen auch nach der Beendigung eines Vertrags weiter; wobei die Verpflichtungen aus Ziffer 14.5.2 nur solange weiter bestehen, bis sie vom Vertragspartner erfüllt worden sind.

 

14.5.2 Rückgabe von gemieteten Terminals und SIM-Karten

Nach Beendigung eines Vertrags hat der Vertragspartner gemietete Terminals und SIM-Karten auf eigene Kosten innerhalb von 14 Tagen an einen von checksum zu bezeichnenden Ort einzusenden. Solange dies nicht erfolgt ist, bleibt der Vertragspartner anfallende Miet- und Service- gebühren schuldig, unabhängig vom Kündigungsdatum. Beschädigungen an den Terminals und SIM-Karten oder deren Verlust werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

15 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die vereinbarten Konditionen sowie alle ihnen bei der Erfüllung des Vertrags bekanntwerdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbaren Informationen, Unterlagen, Daten und Verfahrenstechniken, die weder öffentlich noch allgemein zugänglich sind, geheim zu halten. Dies hindert die Vertragsparteien nicht an der Preisgabe vertraulicher Informationen, sofern diese auf der Ausübung zwingender gesetzlicher Bestimmungen basiert.

Des Weiteren erlaubt der Vertragspartner checksum, anonymisierte Daten auszuwerten und an den prozessierenden Acquirer für Analysezwecke zugänglich zu machen.

 

16 Vermittlung von Acquiring-Verträgen

16.1 Allgemeines

Der Vertragspartner kann checksum damit beauftragen, Angebote bei einem oder mehreren Acquirern oder Payment Facilitatoren im Namen des Vertragspartners einzuholen. Die Beauftragung erfolgt elektronisch über das Kundenportal.

Der Kunde ermächtigt checksum, in seinem Namen Verhandlungen mit Acquiring-gesellschaften zu führen, in seinem Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen und überhaupt alles vorzukehren, was checksum für oder in Erfüllung des Vertrages als nötig oder zweckdienlich erachtet.

 

16.1 Abschluss, Änderung und Kündigung von Acquiringverträgen

checksum wird neue Acquiringverträge oder Änderungen von bestehenden Acquiringverträgen mit Zustimmung des Kunden in dessen Namen abschliessen bzw. vereinbaren. checksum ist ausdrücklich ermächtigt, nach Rücksprache mit dem Kunden, in dessen Namen bestehende Acquiringverträge unter Berücksichtigung der gültigen Vertragskündigungsbedingungen zu kündigen.

 

16.2 Honorar

Unter Vorbehalt abweichender schriftlicher Vereinbarung hat der Kunde checksum für die erbrachten Dienstleistungen kein Honorar zu bezahlen. checksum stehen indessen die branchenüblichen Vermittlungserträge der Acquiringgesellschaften zu.

 

16.3 Datenschutz

checksum verpflichtet sich, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen und Informationen vertraulich und nur zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu gebrauchen. Diese Verpflichtung dauert zeitlich unbeschränkt über das Ende des Vertrages hinaus.

 

17 Schlussbestimmungen

17.1 Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Rechten oder Pflichten des Vertragspartners gegenüber checksum ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von checksum zulässig.

 

17.2 Einbeziehung Dritter/Übertragung auf Konzerngesellschaften

checksum behält sich das Recht vor, jederzeit Dritte mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen, ohne den Vertragspartner benachrichtigen zu müssen. checksum ist berechtigt, das Vertragsmodul auf eine andere Konzerngesellschaft zu übertragen. Dabei wird der Vertragspartner in geeigneter Weise benachrichtigt.

 

17.3 Salvatorische Klausel

Wird eine Bestimmung des Vertrags (inklusive Gebühren) für ungültig erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und sind so auszulegen, wie wenn der betroffene Vertrag ohne die ungültige Bestimmung abgeschlossen worden wäre. Das gleiche gilt für Vertragslücken.

 

17.4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle aus Verträgen und Zusatzvereinbarungen abgeleiteten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und checksum unterstehen Schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zug.

17.5 Version

Die Deutsche Version der AGB ist die offizielle und massgebende Version der AGB.